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§ 11 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt 25 Euro . 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro  für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro  um Euro ... 
1.500   300  20 
5.000   500  28 
10.000   1.000  37 
25.000   3.000  40 
50.000   5.000  72 
200.000   15.000  77 
500.000   30.000  118 
über 500.000    50.000  150 
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. 4Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. 5Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. 6In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. (2)  Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro . 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.



 Stand: 01.04.2024