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§ 362 Erlöschen durch Leistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2)  Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.





 Stand: 01.02.2024