Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.12.2015

XII ZB 586/13

Normen:
VersAusglG §§ 5, 20
VersAusglG § 5
VersAusglG § 20
VersAusglG § 5
VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2
VersAusglG § 40 Abs. 1
VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
FamRB 2016, 93
FamRZ 2016, 442
FuR 2016, 3
MDR 2016, 277
NJW 2016, 1315

BGH, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 586/13

DRsp Nr. 2016/2185

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Abstellen auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung beigetragenen allgemeinen Wertanpassungen; Versorgungsausgleichsrechtliche Beurteilung von selbst zu tragenden Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten eines privat Krankenversicherten

a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen.b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheliche Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 FamRZ 2008, 1512 ).c) Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind - anders als die Versicherungsprämien - keine mit Sozialversicherungsbeiträgen "vergleichbaren Aufwendungen" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 2013 wird mit den folgenden Maßgaben zurückgewiesen:

a)

Die Entscheidungsformel wird zu Ziffer 1. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißt

"für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013"

statt

"für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2013".

b)

Die Entscheidungsformel wird zu Ziffern 2. und 3. wie folgt gefasst:

"2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. November 2013 zum Ausgleich seines bei der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (unmittelbare Versorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 972,33 € und zum Ausgleich seines bei der Unterstützungskasse der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte inNiedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (mittelbare Versorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 313,93 €, mithin insgesamt 1.286,26 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, seine Rentenansprüche gegen die Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. in Höhe von monatlich 972,33 € und gegen die Unterstützungskasse der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. in Höhe von monatlich 313,93 €, die für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten."

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.

Beschwerdewert: bis 5.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 5 ; VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 40 Abs. 1 ; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Beteiligten hatten am 16. Juni 1967 geheiratet. Ihre Ehe wurde auf einen - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 14. September 2001 zugestellten - Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Amtsgerichts vom 24. April 2002 geschieden. Zuvor hatten sie im Zusammenhang mit ihrer Trennung am 22. September 1999 eine notarielle "Trennungsvereinbarung" geschlossen, in der zum Versorgungsausgleich das Folgende geregelt war:

"Bei Scheidung der Ehe soll der Versorgungsausgleich für den Zeitraum nicht stattfinden, in dem wir getrennt leben. Der Versorgungsausgleich soll mithin nur bis zum 31.12.1999 durchgeführt werden. Für den darauffolgenden Zeitraum soll der Versorgungsausgleich nicht stattfinden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist deshalb der Endstichtag das oben genannte Datum, und zwar für alle Anwartschaften, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind. Auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Ggf. bitten wir das Familiengericht um Genehmigung, wenn wir vor Ablauf eines Jahres das Scheidungsverfahren einleiten."

Der Antragsgegner war seit dem 1. Oktober 1965 bei einer privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) angestellt, zu deren Geschäftsführer er am 1. November 1970 berufen wurde. In der Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. August 2001 hat er neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ein weiteres betriebliches Anrecht bei der Unterstützungskasse der PVS erworben. Die Antragstellerin hat in der genannten Zeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt.

Das Amtsgericht hatte bei der Scheidung den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hatte es - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Dezember 1999 - im Wege des Rentensplittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher und auf den 31. Dezember 1999 bezogener Höhe von 630,14 € vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Die betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der PVS hat das Amtsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung dynamisiert und Ehezeitanteile in Höhe von 746,52 € (Direktzusage) bzw. in Höhe von 254,13 € (Unterstützungskasse) ermittelt. Im Wege des erweiterten Splittings hat das Amtsgericht sodann - wiederum bezogen auf den 31. Dezember 1999 - weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag von monatlich 45,10 € vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen und die Antragstellerin hinsichtlich des Restausgleichs, dessen Gesamthöhe in der Entscheidungsformel mit monatlich 455,23 € beziffert worden ist, auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Mit ihrem am 17. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin, die seit dem 1. Juli 2010 eine gesetzliche Altersrente bezieht, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab März 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.120,38 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 36.226,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf "Leistungen auf betriebliche Altersversorgung" für die Zeit ab April 2013 in Höhe der Ausgleichsrente von 1.120,38 € an die Antragstellerin abzutreten.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners, der sich im Beschwerdeverfahren noch dagegen gewendet hat, für die Zeit ab (richtig:) März 2013 zur Zahlung einer laufenden monatlichen Ausgleichsrente von mehr als 450,65 € und für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2013 zur Zahlung eines Rückstandsbetrages von mehr als 14.420,75 € nebst Zinsen verpflichtet zu werden, ist ohne Erfolg geblieben. Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab November 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.286,26 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis (richtig:) Oktober 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 51.271,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung seine Rentenansprüche gegen die PVS in Höhe von monatlich 1.230,62 € und gegen die Unterstützungskasse der PVS in Höhe von monatlich 55,64 € an die Antragstellerin abzutreten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt.

B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente komme es auf die aktuell an den Antragsgegner gezahlte Rente an. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts seit dem Ende der Ehezeit seien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Versorgungen teilweise auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhen. Vielmehr beruhe die unmittelbare Versorgung auf einem einzelvertraglichen und im Jahr 1990 neu gefassten Versorgungsversprechen der PVS, welches erstmalig im Jahr 1982 erteilt worden sei. Die Versorgung aus der Unterstützungskasse beruhe auf einem Leistungsplan aus dem Jahr 1995. Mithin seien beide Versorgungszusagen in der Ehezeit erteilt worden, ohne dass der Antragsgegner nachehezeitlich verbesserte, individuell ausgehandelte Versorgungszusagen vorgelegt hätte.

Die Trennungsvereinbarung vom 22. September 1999 habe keinen Einfluss auf die gesetzliche Ehezeit gehabt, die (erst) am 31. August 2001 geendet habe. Es müsse im vorliegenden Fall zunächst der Ehezeitanteil der Rente bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 2001 ermittelt und hiervon der Anteil der Rente abgezogen werden, der in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 erworben worden sei. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt habe die notarielle Vereinbarung nicht. Insbesondere sei keine Vereinbarung zur Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente getroffen worden; vielmehr seien die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen, dass die bis zum 31. Dezember 1999 erworbenen Anwartschaften nach den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen seien.

Der Ehezeitanteil beider Versorgungen sei zeitratierlich zu ermitteln, da es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusagen nicht möglich sei, eine unmittelbare Zuordnung des Anrechts auf die Ehezeit vorzunehmen. Im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung sei für beide Versorgungen von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 (519 Monate) auszugehen. Dabei sei grundsätzlich auf den tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in der einzelnen Versorgungseinrichtung des Betriebes abzustellen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehezeitanteils seien die jeweiligen, von dem Antragsgegner bezogenen Bruttoversorgungen. Der Ehezeitanteil dieser Renten sei nach dem ehezeitlichen Verhältniswert von 411 Monaten zu 519 Monaten zu ermitteln. Von der sich daraus ergebenden Bruttorente sei der Wert des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs während der Trennungszeit gemäß notarieller Trennungsvereinbarung mit einem Verhältniswert von 20 Monaten zu 519 Monaten abzusetzen. Anzurechnen sei danach der im Scheidungsurteil bereits erfolgte Teilausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, und zwar vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Wert des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs sei nach § 53 VersAusglG mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Hier sei von dem aktuellen Rentenwert aus dem Dezember 1999 (48,29 DM) auszugehen, weil der Teilausgleich seinerzeit unter Anwendung dieses Rentenwerts vorgenommen worden sei.

Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG seien nunmehr auch die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, müsse zunächst der Ausgleichswert ins Verhältnis zur gesamten monatlichen Betriebsrente gesetzt werden. Liege das Einkommen des Ausgleichspflichtigen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und würden mehrere Renten bezogen, müsse quotiert werden, um eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erreichen. Die von dem Antragsgegner in seinem privaten Versicherungstarif vereinbarte Selbstbeteiligung könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine Aufwendung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG handele. Auch werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie auf Leistungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprächen. Im Streitfall könnten allerdings die tatsächlichen Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden, weil er durch Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens nachgewiesen habe, dass ihm (lediglich) ein nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechender Versicherungsschutz gewährt werde.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichenstand.

1. Die Antragstellerin hat - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt - dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG . Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entspricht dem Ausgleichswert, d.h. der Hälfte des Ehezeitanteils der laufenden Bruttoversorgung, abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen. Hat das Familiengericht - wie hier - bereits in seiner Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bzw. über den Wertausgleich bei der Scheidung Feststellungen zur Höhe des vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleichs getroffen, erwachsen diese nicht in Rechtskraft und sind für eine spätere Entscheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung nicht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024 , 1025).

2. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Berechnung des Ausgleichswerts die an den Antragsgegner geleisteten Bruttorenten in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe zugrunde zu legen sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde dringen nicht durch.

a) Zwar lässt sich der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG entnehmen, dass das Ehezeitende als Bewertungsstichtag auch für die Bewertung laufender schuldrechtlich auszugleichender Versorgungen maßgebend ist. Der zum Ende der Ehezeit ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher auch die Grundlage für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

b) Bei dem erst mit Rentenbeginn geschuldeten Wertausgleich nach der Scheidung sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG aber die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift knüpft an den Regelungsgehalt von § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB an und soll beim Wertausgleich nach der Scheidung bezüglich des Bewertungsstichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. bereits BT-Drucks. 7/4361 S. 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB ). Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung (bzw. ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) nicht statt und wird der Berechtigte statt dessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser - bezogen auf das Ehezeitende - kein eigenes Versorgungsanrecht, dessen nachehezeitliche Dynamik ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann unangemessen, den Berechtigen darüber hinaus von jeder Teilhabe an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts auszuschließen.

Als berücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG kommen allerdings nur solche Wertveränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich - infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitlichen Wertanpassungen, die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 FamRZ 2008, 1512 Rn. 13). Beim schuldrechtlichen Ausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN).

Wegen aller anderen für den Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erheblichen Tatsachen kommt es demgegenüber allein auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit an. Nachehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 28 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 mwN).

c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht den nachehezeitlichen Anstieg der Versorgung des Antragsgegners aufgrund der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS zu Recht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt.

aa) Nach § 2 des Versorgungsversprechens der PVS in der Fassung vom 8. Dezember 1990 setzt sich das dem Antragsgegner als Geschäftsführer der PVS unmittelbar zugesagte Ruhegeld aus einem dynamischen Grundbetrag und einem Steigerungssatz zusammen. Der dynamische Grundbetrag des Ruhegelds entspricht der Höhe des jeweiligen Grundgehalts eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr"; dieser Grundbetrag soll - gerechnet vom Tage seiner Ernennung zum Geschäftsführer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls - für jedes, über eine zehnjährige Dienstzeit hinausgehende Dienstjahr um 1,5 % ansteigen.

bb) Im Ausgangspunkt müssen solche Wertsteigerungen dieses Anrechts außer Betracht bleiben, die auf einer nachehezeitlichen und auf individuellen Umständen beruhenden Verbesserung der Versorgungszusage beruhen. Dies wäre unter den hier obwaltenden Umständen insbesondere dann der Fall gewesen, wenn und soweit die PVS nach dem Ende der Ehezeit aufgrund besonderer Leistungen des Antragsgegners (und nicht aufgrund einer kollektiven Aufwertung von Versorgungszusagen) den dynamischen Grundbetrag der ihm versprochenen Versorgung an das Gehalt aus einer höheren Vergütungsgruppe oder Erfahrungsstufe gekoppelt oder ihm einen erhöhten Steigerungssatz zugesagt hätte. Einen solcherart belastbaren Vortrag des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zu Recht vermisst.

cc) Im Übrigen deutet im vorliegenden Fall alles darauf hin, dass die Wertsteigerung, die das Versorgungsanrecht des Antragsgegners seit dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erfahren hat, allein auf der allgemeinen Einkommensentwicklung im Vergütungssystem der PVS beruht, an der das Anrecht des Antragsgegners über den dynamischen Grundbetrag der Versorgung teilnimmt.

(1) Dies lässt schon der Umfang der Wertsteigerung plausibel erscheinen. Nach den Versorgungsauskünften der PVS betrug die - für den Grundbetrag der Versorgungszusage maßgebliche - Vergütung in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr" im Jahr 1999 monatlich 1.672,95 € (entspricht 3.272 DM), so dass sich unter Zugrundelegung des bis zum Eintritt des Versorgungsfalls maximal erreichbaren Steigerungssatzes von 43,5 % für den Antragsgegner nach dem Lohnniveau von 1999 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 2.400,68 € (entspricht 4.695,32 DM) ergeben hätte. Demgegenüber hat die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich an den Antragsgegner gezahlte laufende Rente im Januar 2009 unstreitig monatlich 2.741 € betragen; die damit innerhalb von zehn Jahren rechnerisch verbundene Wertsteigerung in Höhe von rund 14 % lässt sich zwanglos mit der allgemeinen Lohnentwicklung in Einklang bringen, die das an die Vergütung eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr" angekoppelte Versorgungsanrecht des Antragsgegners nachvollzogen hat.

(2) Auch aus dem Vortrag des Antragsgegners, wonach "die Höhe der Versorgungszusage in Einzelbeschlüssen des Vorstands festgelegt" worden sein soll, lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen. Das Vergütungssystem der PVS ist offensichtlich an Tarifwerke des öffentlichen Dienstes angelehnt. Es mag richtig sein, dass sich der Vorstand der PVS im Einzelfall die Beschlussfassung darüber vorbehalten hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die allgemeinen Lohnanpassungen im öffentlichen Dienst mit Blick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit in das Vergütungssystem der PVS übertragen werden können. Das ändert indessen nichts daran, dass die jeweilige Entscheidung der PVS, die Vergütungen ihrer Arbeitnehmer entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst anzupassen, keinen individuellen Bezug zur Person des Antragsgegners und seiner Versorgungssituation aufweist. Vielmehr erfährt die Versorgung des Antragsgegners dadurch eine solche Wertverbesserung, die den Rechtsgrundlagen seiner Versorgung - wegen der schon im Versorgungsversprechen zugesagten Dynamik des Grundbetrages - bereits am Ende der Ehezeit latent innegewohnt hat.

d) Nichts anderes gilt für die dem Antragsgegner mittelbar über die Unterstützungskasse zugesagte Versorgung, die sich aus einem Grundbetrag, einem Steigerungsbetrag und einem prozentualen Zuschlag zusammensetzt. Auch insoweit lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners nicht entnehmen, dass einer nachehezeitlichen Wertsteigerung des Anrechts individuelle Umstände und keine Aktualisierung des Anrechts zugrunde liegen.

3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

a) Der Ehezeitanteil eines laufenden Anrechts ist - wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium - vorrangig nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 41 Abs. 1 , 39 Abs. 1 VersAusglG ) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der Fall. Beide Versorgungen beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher zusätzlich einer Steigerung unterliegt, deren endgültiges Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit feststeht. Schon wegen der Grundbeträge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und nach Ehezeitende bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Versorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG ).

b) Der Wert des Ehezeitanteils ist bei der zeitratierlichen Bewertung einer laufenden Versorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten bis zum Versorgungsbeginn tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu bestimmen (§§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 , 40 Abs. 2 VersAusglG ).

aa) Die maßgebliche Gesamtzeit beginnt bei betrieblichen Altersversorgungen mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Versorgung zugesagt worden ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an, weil der Entgeltcharakter der Ruhegeldzusage generell auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166 , 167; zur Abgrenzung gegenüber nicht dem BetrAVG unterfallenden Versorgungsanrechten eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 9). Daher sind gegebenenfalls auch solche Zeiten in die Gesamtzeit einzubeziehen, die sich nach der maßgeblichen Versorgungsordnung rechnerisch auf die Höhe der Versorgung nicht ausgewirkt haben. Insoweit ist das Beschwerdegericht für beide Versorgungen zutreffend von einer Gesamtzeit vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 ausgegangen; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

bb) Rechtsfehlerfrei ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Beschwerdegericht eine gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG ) vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 2001 ermittelt hat. Insoweit greifen die Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt der Zustellung des von dem Antragsgegner gestellten Scheidungsantrages (14. September 2001) nicht durch. Es ist offensichtlich, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zustellungszeitpunkt nicht ohne jede Grundlage, sondern nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens getroffen worden sind, aus denen sich der Zustellungszeitpunkt ergibt. Zudem sind die Beteiligten bereits im Rahmen der Hinweisverfügung des Beschwerdegerichts vom 20. August 2013 auf diesen - zutreffenden - Zustellungszeitpunkt hingewiesen worden. Danach hat keiner der Beteiligten mehr behauptet, dass die Ehe auf einen "im Januar 2000" eingereichten und "alsbald zugestellten" Scheidungsantrag geschieden worden sei; dass dies im Übrigen offenkundig nicht richtig gewesen sein konnte, erschließt sich bereits aus dem Geschäftszeichen des amtsgerichtlichen Scheidungsverfahrens (37 F 297/01).

4. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der notariellen Vereinbarung vom 22. September 1999 nicht, dass die Antragstellerin von der Wertentwicklung der von dem Antragsgegner bei der PVS erworbenen Anrechte nach dem 31. Dezember 1999 schlechthin ausgeschlossen werden sollte. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung der Vereinbarung durch das Beschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN) hält insoweit den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Grundsätzlich können die Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung des Senats über das Ende der Ehezeit nicht disponieren, wenn ein Versorgungsträger von dieser Vereinbarung betroffen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2013 - XII ZB 604/12 - FamRZ 2013, 1361 Rn. 18 und vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446 mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Beschwerdegericht der Trennungsvereinbarung einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 entnommen; im Übrigen sollte der Versorgungsausgleich nach dem Willen der Beteiligten so durchgeführt werden, wie es unter Berücksichtigung eines auf den 31. Dezember 1999 vorgezogenen Ehezeitendes rechtens ist. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Bei einem schuldrechtlichen (Rest-)Ausgleich hat der Ausgleichsberechtigte sowohl nach dem früheren (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB ) als auch nach dem derzeitigen Rechtszustand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG ) an den allgemeinen Wertanpassungen des auszugleichenden Anrechts auch nach dem Ende der Ehezeit teil; mit der (bloßen) Vereinbarung eines vertraglich vorgezogenen Ehezeitendes wird daran nichts geändert. Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Beamtenbeförderung). Solche individuellen Umstände, die zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragsgegners geführt hätten, lassen sich im vorliegenden Fall aber (auch) in der ausgeklammerten Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 nicht feststellen.

c) Zum Vollzug einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende hat das Gericht zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfallenden Versorgungsanrecht das jeweils in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar letzteres ebenfalls nach der für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 774). Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier - nach § 40 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäftigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256 , 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297).

Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht im Ausgangspunkt den oben dargelegten Anforderungen. Das Beschwerdegericht hat zunächst mit einem Quotienten von 0,7919 (entspricht 411 Monate ehezeitliche Beschäftigungszeit/519 Monate Gesamtbeschäftigungszeit) den jeweiligen Ehezeitanteil der beiden Versorgungen bestimmt und die dadurch ermittelten Beträge anschließend um die auszuschließenden Beträge bereinigt, die mit einem Quotienten von 0,0385 (entspricht 20 Monate ausgeklammerte Beschäftigungszeit/519 Monate Gesamtbeschäftigungszeit) errechnet worden sind. Es hätte sich im Übrigen rechnerisch das gleiche Ergebnis ergeben, wenn die gesamte Beschäftigungszeit (519 Monate) zu der bis zum vertraglich vorgezogenen Ehezeitende am 31. Dezember 1999 zurückgelegten Beschäftigungszeit (391 Monate) ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Quotient (0,7534) mit den jeweils an den Antragsgegner gezahlten Ruhegeldern multipliziert worden wäre.

5. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Ermittlung des Betrags, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach früherem Recht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen ist. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit gegen die Berechnungen des Beschwerdegerichts keine Einwendungen.

a) Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert gemäß § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen (Hochrechnungsmethode). Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der ausgeglichene Teilbetrag zuvor beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit Hilfe der früheren Barwert-Verordnung dynamisiert worden war oder nicht. Eine "Entdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags kommt nach der Aufhebung der Barwert-Verordnung nicht mehr in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 53 VersAusglG Rn. 3 ff.; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 672; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 790 f.; BeckOGK/ Müller-Tegethoff BGB [Stand: September 2015] § 53 VersAusglG Rn. 10). Bereits zum früheren Rechtszustand hatte der Senat im Übrigen die Hochrechnungsmethode in solchen Fällen gebilligt, in denen der öffentlich-rechtliche Teilausgleich unter Anwendung einer außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden war (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 , 364 mwN und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 , 324 f.).

b) Das Beschwerdegericht hat das im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragene und auf den 31. Dezember 1999 bezogene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 45,10 € (entspricht 88,20 DM) zum Zwecke der Aktualisierung mit Hilfe des am 31. Dezember 1999 geltenden aktuellen Rentenwerts (48,29 DM) in 1,8265 Entgeltpunkte umgerechnet. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hätte das Amtsgericht im Scheidungsverfahren den erweiterten Teilausgleich nicht in der geschehenen Weise regeln dürfen, weil die Bewertung der in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte stets auf das Ende der gesetzlichen Ehezeit vorzunehmen ist, an die das Gesetz auch die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Nachdem allerdings die im Scheidungsurteil getroffene Anordnung zum öffentlich-rechtlichen Teilausgleich rechtskräftig geworden ist und zugunsten der Antragstellerin Rentenanrechte mit einem vom Ende der gesetzlichen Ehezeit abweichenden Bezugszeitpunkt übertragen worden sind, muss diesem Umstand auch bei der Aktualisierung des Teilausgleichsbetrags Rechnung getragen werden.

6. Auch die Behandlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Beschwerdegericht hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vom Ausgleichswert der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 55).

b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - [...] Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; FA-FamR/Wagner/ Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 175; wohl auch Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 602; aA BeckOK-BGB/ Gutdeutsch [Stand: August 2015] § 20 VersAusglG Rn. 6) hat das Beschwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungskosten keine vergleichbaren Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind.

Dafür spricht schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Regierungsentwurf hatte ursprünglich nur den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, wodurch in ausdrücklicher Abkehr von der durch die frühere Senatsrechtsprechung geschaffenen Rechtslage (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.) vor allem pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer individuellen Härtefallprüfung verschafft werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64). Erst auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages ist die Regelung auf "vergleichbare Aufwendungen" ausgedehnt worden, weil mit dieser Ergänzung eine Klarstellung bezweckt war, die einem vergleichbaren Regelungsbedarf bei privatversicherten Ausgleichspflichtigen Rechnung tragen sollte (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "vergleichbare Aufwendungen" ausschließlich solche Belastungen erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion nach Versicherungsbeiträgen gleichkommen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725). Eine derartige Funktion übernehmen Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall - genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V ) oder für Krankenhausbehandlungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V ) - vom tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (zutreffend OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - [...] Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38).

c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - [...] Rn. 52 und NJW 2015, 2672 , 2673; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37). In dieser Allgemeinheit erscheint dies aber zweifelhaft. Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass ein identisches Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und zur privaten Krankenversicherung ist. Gerade dann, wenn der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelastung durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bereits deutlich gemindert hat, erscheint es unter dem Gesichtspunkt des - der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zugrunde liegenden - Halbteilungsgrundsatzes bedenklich, die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge zusätzlich nach dem Maßstab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen.

Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil der von dem Antragsgegner gewählte Versicherungstarif nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine (nennenswerten) Wahlleistungen enthält, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Das Beschwerdegericht hat daher die von dem Antragsgegner aufgebrachten Beiträge zur privaten Krankenversicherung - zu Recht - in voller Höhe berücksichtigt.

d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, dass die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe (allein) von der auszugleichenden Betriebsrente abzusetzen seien, weil diese Beiträge einkommensunabhängig gezahlt werden müssten.

aa) Richtig ist dabei, dass die Aufwendungen des Antragsgegners für seine private Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig von der Höhe seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner betrieblichen Altersversorgung sind und deshalb nicht unmittelbar dem Ausgleichswert zugeordnet werden können. Da dem Antragsteller indessen seine gesamten Alterseinkünfte für die Aufbringung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung stehen, ist auch kein tragfähiger Grund ersichtlich, seine gesetzliche Rente bei der Beurteilung der Frage außer Betracht zu lassen, welcher Teil der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert entfällt.

bb) Teilweise wird vertreten, dass Aufwendungen zur privaten Krankenund Pflegeversicherung überhaupt nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert "entfallen", wenn dem Ausgleichspflichtigen selbst nach Zahlung einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoalterseinkünfte verbleiben, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des § 6 Abs. 7 SGB V liegen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1870, 1871). Dies erscheint mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz zweifelhaft (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 40; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63.1; Borth FamRZ 2011, 1871, 1872), bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil das Beschwerdegericht dieser Auffassung - insoweit für den Antragsgegner als Rechtsmittelführer günstig - nicht nähergetreten ist.

cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - [...] Rn. 44; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64). Gegen diese Berechnungsweise lassen sich aus Rechtsgründen keine Bedenken erheben.

dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird (§ 106 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI ), deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der Quotenberechnung auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an seinen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - [...] Rn. 44; OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899). Dies ist für den Antragsgegner günstig und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet.

III.

Das Rechenwerk der angefochtenen Entscheidung leidet allerdings insoweit an einem offensichtlichen Fehler, als das Beschwerdegericht hinsichtlich der aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS einerseits und der mittelbaren Versorgungszusage durch die Unterstützungskasse der PVS andererseits gezahlten Bruttorenten von unrichtigen Werten ausgegangen ist. Zwar hat das Beschwerdegericht den gesamten Bruttorentenbetrag, der dem Antragsgegner durch seine betrieblichen Versorgungsträger geleistet wird, in der Summe für alle betroffenen Zeiträume zutreffend ermittelt. Es hat den Gesamtbetrag allerdings - ersichtlich wegen einer fehlerhaften Auswertung der in den Gehaltsbescheinigungen mitgeteilten kumulierten Jahresbeträge - nicht richtig zwischen den beiden unterschiedlichen Versorgungen aufgeteilt. Dieser Fehler wirkt sich jedenfalls auf den Ausspruch des Beschwerdegerichts zur Abtretung künftiger Versorgungsansprüche gegenüber den beiden Versorgungsträgern aus.

Der Senat kann die erforderliche Korrektur selbst vornehmen. Ausweislich seiner Gehaltsnachweise betrugen die durchschnittlichen Bruttorenten des Antragsgegners zuletzt aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS monatlich 2.903,67 € (statt 3.675 €) und aus der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der PVS monatlich 937,50 € (statt 166,17 €). Auf dem weiteren vom Beschwerdegericht beschrittenen Berechnungsweg ergibt sich, dass von der - insoweit vom Beschwerdegericht zutreffend ermittelten - laufenden monatlichen Ausgleichsrente in einer Gesamthöhe von 1.286,26 € rechnerisch ein Teilbetrag von 972,33 € auf die Leistungen aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ein Teilbetrag in Höhe von 313,93 € auf die Leistungen der Unterstützungskasse entfallen.

Insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Vorinstanz: AG Lüneburg, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 134/10
Vorinstanz: OLG Celle, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 58/13
Fundstellen
FamRB 2016, 93
FamRZ 2016, 442
FuR 2016, 3
MDR 2016, 277
NJW 2016, 1315