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BGH - Entscheidung vom 23.05.2012

XII ZB 375/11

Normen:
FamFG § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3
ZPO § 236 Abs. 2
FamFG § 117 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
AnwBl 2012, 218
FamFR 2012, 352
FamRB 2012, 274
FamRZ 2012, 1205
FuR 2012, 474
MDR 2012, 1244
NJW 2012, 2814

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen XII ZB 375/11

DRsp Nr. 2012/13712

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Eingangs der Begründung beim Erstgericht und nicht beim Beschwerdegericht; Folgen einer unterlassenen unverzüglichen Vorlage der Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht durch das Erstgericht

Wird in einer Familienstreitsache die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbunden und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Beschwerdegericht ein, weil das Erstgericht die Beschwerde nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock, 1. Familiensenat, vom 10. Juni 2011 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wismar vom 16. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren.

Der Antragsteller hat am 4. November 2008 Scheidungsantrag gestellt. Am 29. September 2009 hat die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht, mit dem sie zunächst vom Antragsteller Auskunft über sein Endvermögen zum 14. Februar 2009 verlangt hat. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleiches zu verurteilen. In diesem Schriftsatz hat der Antragsteller das Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter aufgeschlüsselt und einen von einem Steuerberater im Auftrag beider Beteiligter erstellten Vermögensstatus vorgelegt.

Mit einem am 16. September 2010 verkündeten Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht, weil am 31. August 2010 über das Verfahren über den Versorgungsausgleich noch keine Endentscheidung erlassen wurde und das Verfahren über den Zugewinnausgleich damit im Scheidungsverbund steht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Oberlandesgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).

3. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das Rechtsmittel zwar fristgemäß eingelegt und begründet. Sie habe jedoch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen konkreten Sachantrag gestellt. Dies sei nur dann unschädlich, wenn sich das Rechtsmittelbegehren mit der erforderlichen Sicherheit durch Auslegung der Beschwerdebegründung erkennen lasse, insbesondere offensichtlich sei, dass das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt werde. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin habe erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. September 2009 einen Antrag auf Auskunft über das Endvermögen zum 14. Februar 2009 und mit Schriftsatz vom 12. August 2010 einen Antrag auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt im August 2007 und Vorlage entsprechender Belege angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2010 habe die Antragsgegnerin aber lediglich den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. September 2009 gestellt, den auch das Amtsgericht beschieden habe. Zur Begründung der Beschwerde habe die Antragsgegnerin vorgebracht, der Antrag auf Auskunft über das Endvermögen sei um die Vorlage von Belegen ergänzt worden und zudem sei beantragt worden, den Antragsteller zur Auskunft und zur Belegvorlage über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verurteilen. Auf dieser Grundlage sei nicht sicher festzustellen, ob Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Auskunftsanspruch über das Endvermögen oder eine - womöglich unzulässige - Erweiterung auf den Beleganspruch und/oder die Auskunft und Belegvorlage über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt vorliege.

Der Antragsgegnerin könne gegen die versäumte Antragstellung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie habe bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht dargetan, dass sie ohne eigenes und ohne Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten an der Fristwahrung gehindert gewesen sei.

4. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen konkreten Sachantrag i. S. v. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG gestellt, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der Beschwerdeführer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist (MünchKommZPO/Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7). Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 19; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 23; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1.1.2012] § 117 Rn. 14).

b) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179 , 180 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF).

c) Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll (vgl. Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 117 Rn. 6). Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (vgl. Prütting/Helms/Feskorn FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 23; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 34 mwN zur Berufung).

d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt die rechtzeitig eingegangene Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2009 den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts, mit dem ihr Auskunftsanspruch insgesamt abgewiesen worden ist, uneingeschränkt Beschwerde eingelegt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vollständige Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel jedenfalls auch ihr erstinstanzliches Begehren, den Antragsteller zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen zu verpflichten, weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, die vom Antragsteller bereits erteilte Auskunft über sein Endvermögen sei unbrauchbar und unvollständig gewesen, weshalb sie den Antrag auf Auskunftserteilung über das Endvermögen konkretisiert und um die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ergänzt habe. Dies habe das Amtsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

Aus der Beschwerdebegründung lässt sich weiter entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel auch die Verurteilung des Antragstellers zur Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt begehrt.

Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass es fraglich ist, ob die Antragsgegnerin dieses Rechtsschutzziel im Beschwerdeverfahren überhaupt erreichen kann. Denn sie hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. August 2010 einen entsprechenden Antrag zwar angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat sie jedoch nur den Antrag auf Auskunftserteilung über das Endvermögen aus dem Schriftsatz vom 29. September 2009 gestellt, so dass der Antrag auf Auskunftserteilung über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses geworden ist, weil das Amtsgericht über diesen Auskunftsanspruch nicht entschieden hat.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift hierzu sind indes für die Prüfung, ob ein hinreichend bestimmter Sachantrag i. S. v. § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gestellt wurde, unerheblich. Sie betreffen nur die Begründung des Rechtsmittels, ändern aber nichts daran, dass aus der Beschwerdeschrift erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Antragsgegnerin den amtsgerichtlichen Beschluss angreifen will.

e) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

aa) Allerdings weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht eingehalten hat.

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist die in Familienstreitsachen (§§ 112 Nr. 2 , 261 Abs. 1 FamFG ) erforderliche Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG ). Zwar kann trotz der unterschiedlich geregelten Zuständigkeiten für die Einlegung (§ 64 Abs. 1 FamFG ) und die Begründung (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG ) der Beschwerde ein Verfahrensbeteiligter in einem Schriftsatz die Beschwerde einlegen und sie zugleich begründen (vgl. Prütting/Helms/Feskorn FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 20). Für die Wahrung der Begründungsfrist ist jedoch allein der Eingang des Schriftsatzes beim zuständigen Beschwerdegericht maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 10). Die zunächst beim erstinstanzlichen Gericht eingereichte Beschwerdebegründung geht allerdings regelmäßig erst mit der Vorlage der Akten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG beim Beschwerdegericht ein (Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 117 Rn. 7). Macht ein Verfahrensbeteiligter von der Möglichkeit Gebrauch, die Beschwerde zugleich mit der Einlegung zu begründen, trägt er das Risiko, dass die Weiterleitung der Beschwerdebegründung verzögert erfolgt und die Beschwerdebegründung verspätet beim Beschwerdegericht eingeht (Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 117 Rn. 6).

Danach hat die Antragsgegnerin die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht gewahrt. Die Beschwerdeschrift ging zusammen mit der Verfahrensakte am 25. November 2010 und damit erst nach Ablauf der am 24. November 2010 endenden Begründungsfrist beim Beschwerdegericht ein.

bb) Der Antragsgegnerin war jedoch gemäß § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren.

(1) Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN).

(2) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin bereits am 21. Oktober 2010 beim Amtsgericht eingegangen. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG wäre das Amtsgericht verpflichtet gewesen, die Beschwerde unverzüglich im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten. Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Die Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht wurde von dem zuständigen Richter erst am 4. November 2010 verfügt; die Akten sind sogar erst am 25. November 2010 beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangen.

(3) Auf ihren Antrag vom 5. Januar 2011 ist der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren.

Zwar hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440 , 441).

Im vorliegenden Fall bedurfte es, was das Beschwerdegericht nicht beachtet hat, nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO weder eines Wiedereinsetzungsantrags noch der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes, weil die Antragsgegnerin schon vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit ihrem - Beschwerde und Beschwerdebegründung enthaltenden - Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 die versäumte Verfahrenshandlung vorgenommen hatte und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung offenkundig waren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10 - NJW-RR 2011, 568 Rn. 7).

Denn der verspätete Eingang der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht beruhte allein darauf, dass das Amtsgericht seiner Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG zur unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerde an das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist.

(4) Die vom Beschwerdegericht unterlassene Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht treffen (vgl. BGH Beschluss vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1992, 713 , 714).

5. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 , 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben.

In der Sache selbst ist es dem Senat allerdings verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die hilfsweise zur Begründetheit ausgeführten Erwägungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig als in keiner Hinsicht verbindlich und als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BGHZ 46, 281 = NJW 1967, 773). Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: AG Wismar, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 290/10
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 212/10
Fundstellen
AnwBl 2012, 218
FamFR 2012, 352
FamRB 2012, 274
FamRZ 2012, 1205
FuR 2012, 474
MDR 2012, 1244
NJW 2012, 2814