§ 2 Erlöschen der Ansprüche
VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )
1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2§ 1835 Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln