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§ 2 Erlöschen der Ansprüche

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

 
 

1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2§ 1835 Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024