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§ 127 a Gerichtlicher Vergleich

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.





 Stand: 01.02.2024