(>FG-Sache? / >Wer trägt die Kosten?) (>§ 81 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Auch Dritte? 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens .. den Beteiligten .. auferlegen" (§ 81 I 1 FamFG). b. Bedeutung: In FG-Verfahren kommen grds. alle "Beteiligten" (dazu) als Kostenschuldner in Betracht. Eine Ausnahme gilt für den Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen (§ 158 VIII FamFG >dazu) und Unterbringungssachen (§ 317 VII FamFG >dazu). Kosten können ganz oder teilweise nur Beteiligten auferlegt werden, OLG Brandenburg DRsp 2023/4307. Der Beteiligtenbegriff des § 81 FamFG stimmt nicht mit dem nach §§ 7 ff FamFG (dazu) überein; gemeint sind hier nur die am Verfahren tatsächlich formell Beteiligten, Zimmermann FPR 2009,8, Zimmermann FamRZ 2009,380. Nur formell Beteiligte können Kostenschuldner sein, auf eine materielle Beteiligung kommt es nicht an, BGH DRsp 2016/18227 = FamRZ 2017,50 /3. Zwischen Beteiligten mit [...]