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(>Verhältnis zur Vollstreckung) (>§ 165 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Terminierung / 3. Termin / 4. Je nach Ergebnis / 5. Kosten? 1. Wann kommt ein Vermittlungsverfahren in Betracht? a. Gesetzeslage: "Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern" (§ 165 I 1 FamFG). b. Zwingende Voraussetzungen daher: (1) Nur wegen des Umgangs: Nur wenn es um den Umgang (dazu) der Eltern mit einem gemeinsamen Kind geht. (2) Nur nach Entscheidung oder Vergleich: Es muss bereits eine wirksame Entscheidung oder ein gebilligter Vergleich (dazu) über den Umgang vorliegen; sonst ist für die Vermittlung das Jugendamt (dazu) nach § 18 SGB VIII zuständig, Maier FPR 2007,302, Zöller[30.] 165 FamFG R.2. (3) Nur bei berechtigtem [...]
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