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(>Bei Volljährigen / >Adoptionsgeheimnis / >Wirkung der Aufhebung / >Verfahrensfragen) 2. Wirkungen des Annahmebeschlusses 1. Wirkungen der Einwilligungserklärung (dazu): a. Grundsatz: Die durch Eingang beim Familiengericht wirksam gewordene formgerechte Einwilligungserklärung hat nur im Fall der Eltern (dazu) unmittelbare rechtliche Auswirkungen. Zur Bedeutung der Pflichtberatung (§ 9a AdVermiG) vor Stiefkindadoptionen vgl. Knittel FamRZ 2023,1516. b. Sorge (dazu): (a) Grundsatz: Ruhen der eigenen Sorge: (aa) Gesetzeslage: "Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; .." (§ 1751 I 1 1.HS BGB >Text). (ab) Bedeutung: Bis zum endgültigen Erlöschen bei Wirksamwerden der Annahme (>s.u.) ruht die eigene Sorge (dazu). Wenn die Annahme scheitert, endet das Ruhen nicht automatisch, vielmehr wäre eine Neubegründung zu prüfen (dazu). Vielfach geht die notarielle Einwilligung bei Gericht ein, bevor ein [...]
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