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(>Weitere Voraussetzungen der Annahme / >Ersetzung von Einwilligungen pp.) (>Bei Volljährigen / >Verfahrensfragen) (>§ 1746 ff im Kontext) 3. Einwilligung der Eltern / 4. Einwilligung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern 1. Bedeutung: a. Zur Sache: Wenn erforderliche Einwilligungen oder Zustimmungen gefehlt haben oder unwirksam waren, führt dies nicht zur Unwirksamkeit einer trotzdem beschlossenen Annahme als Kind, kann aber deren Aufhebung (dazu) rechtfertigen, Palandt[75.] 1746 R.1. Auf die Einwilligung hier nicht genannter Personen kommt es nicht an, Palandt[75.] 1747 R.2. Maßgeblich für die Erforderlichkeit von Einwilligungen ist der Zeitpunkt der Entscheidung, OLG Celle JR 1965,138. b. Verfahrensfragen: (a) Im Adoptionsverfahren: Wenn erforderliche Einwilligungen oder Zustimmungen fehlen, ist deren Ersetzung in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (dazu). (b) Davor: Der Eingang einer isolierten Einwilligung vor Stellung des Adoptionsantrags begründet die [...]
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