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(>Voraussetzungen / >Aufhebung / >Wirkungen bei Minderjährigen) 1. Reguläre Wirkungen: a. Wirkung der Einwilligung der Eltern (dazu): Diese hat hier keine Bedeutung, da § 1747 BGB (Text) nicht anzuwenden ist (§ 1768 I 2 BGB >Text). b. Wirkungen bei ausgesprochener Annahme (dazu): (a) Grundsatz: Die Wirkungen sind grds. die Gleichen wie bei Minderjährigen (dazu) (§ 1767 II 1 BGB >Text), wobei naturgemäß die sorgerechtlichen Wirkungen hier gegenstandslos sind. (b) Eingeschränkte Verwandtschaft: Die neu begründete Verwandtschaft (§ 1754 BGB >Text) beschränkt sich auf den Annehmenden sowie auf den Angenommenen und dessen Abkömmlinge, nicht auf sonstige Familienangehörige, die also nicht durch die Adoption zu Verwandten oder Verschwägerten werden (§ 1770 I BGB >Text). Demzufolge werden die vorherigen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Annahme nicht aufgelöst (§ 1770 II BGB >Text). Wenn der Angenommene die leibliche Tochter des Annehmenden [...]
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