- Adoption
- Adoption: Die Reform ab 1.9.2009
- Ausspruch und Voraussetzungen einer Annahme als Kind
- Erforderliche Einwilligungen vor Annahme als Kind
- Wirkungen eines Adoptionsverfahrens
- Adoptionsgeheimnis
- Annahme Volljähriger - Grundsätze
- Annahme Volljähriger - Wirkungen
- Adoption: Sorgerechtliche Zusatzentscheidungen
- Adoption: Namensrechtliche Zusatzentscheidungen
- Verfahren bei Annahme als Kind
- Ersetzung von Einwilligung pp. - Sachrecht
- Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung - Verfahren
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption - Voraussetzungen
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption bei Volljährigen
- Aufhebung der Adoption - Verfahren
- Aufhebung oder Ende der Adoption - Wirkungen
- Adoption bei Auslandsbezug - Verfahren
- Adoption bei Auslandsbezug - Sachrecht
- AdWirkG - Gesetzestext
- Adoption bei Auslandsbezug - Länder
- Adoption - Checkliste für Annahmeverfahren
- Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)
(>Voraussetzungen / >Aufhebung / >Wirkungen bei Minderjährigen) 1. Reguläre Wirkungen: a. Wirkung der Einwilligung der Eltern (dazu): Diese hat hier keine Bedeutung, da § 1747 BGB (Text) nicht anzuwenden ist (§ 1768 I 2 BGB >Text). b. Wirkungen bei ausgesprochener Annahme (dazu): (a) Grundsatz: Die Wirkungen sind grds. die Gleichen wie bei Minderjährigen (dazu) (§ 1767 II 1 BGB >Text), wobei naturgemäß die sorgerechtlichen Wirkungen hier gegenstandslos sind. (b) Eingeschränkte Verwandtschaft: Die neu begründete Verwandtschaft (§ 1754 BGB >Text) beschränkt sich auf den Annehmenden sowie auf den Angenommenen und dessen Abkömmlinge, nicht auf sonstige Familienangehörige, die also nicht durch die Adoption zu Verwandten oder Verschwägerten werden (§ 1770 I BGB >Text). Demzufolge werden die vorherigen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Annahme nicht aufgelöst (§ 1770 II BGB >Text). Wenn der Angenommene die leibliche Tochter des Annehmenden [...]
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