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(>Welches Sachrecht gilt? / >Text des AdWirkG / >Einzelne Länder) (Im Kontext: >§ 101 FamFG/ >§ 186 ff FamFG / >HAÜ / >EuAdopÜbk2008) 3. Verfahren und Entscheidung nach ausländischer Adoption 1. Internationale Zuständigkeit: a. Gesetzeslage: "Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat" (§ 101 FamFG) b. Bedeutung: Die Zuständigkeit kann sich entweder aus dem Personalstatut (dazu) oder aus dem gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) einer der genannten Personen ergeben. Sie ist nicht ausschließlich (§ 106 FamFG >Text). Eine beteiligte deutsche Staatsangehörigkeit muss nicht die effektive sein, Zöller[30.] 101 FamFG R.2. Ob die deutsche Entscheidung im Heimatstand anerkannt würde, ist unerheblich, Zöller[30.] 101 FamFG R.4. Eine perpetuatio iurisdictionis bei Wegzug aller ausländischen Beteiligten gibt es hier [...]
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