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Grds. nur für Altverfahren (dazu), aber der Sache nach weiter gültig (-->Neues Recht) (-->Vollstreckungsmittel / -->Verfahren) 3. Die Verfügung muss fortbestehen 1. Erforderlich ist eine "Verfügung des Gerichts" (§ 33 I FGG): a. Liegt eine Verfügung vor? Voraussetzung ist eine Entscheidung (dazu); das wäre auch die Genehmigung eines Vergleichs (dazu), OLG Brandenburg FamRZ 1997,1548 = DRsp 1998/3009, OLG Stuttgart FamRZ 2002,1138 = DRsp 2002/366. Eine einstweilige Anordnung genügt, Schulte-Bunert FPR 2008,397. Die Verfügung muss im Beschlusstenor getroffen sein, OLG Düsseldorf FamRZ 1998,838. Das Gericht kann auch eine in der beschlossenen Mediation erzielte Einigung (dazu) zur eigenen Verfügung erheben, AG Eilenburg NJW-RR 2007,154. b. Ist sie wirksam? Die Verfügung muss wirksam geworden sein (dazu), allerdings nur gegenüber dem Verpflichteten, Rahm/ Künkel IIIB R.1292. Die Einlegung einer Beschwerde steht nur bei Aussetzung des Vollzugs entgegen [...]
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