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3. Bei sonstigen Versicherungen 1. Bei Klagen wegen Leistungen bei Erkrankung: a. Betr. Krankheitskosten: Sonstige Familiensache (dazu). b. Betr. Tagegeld: Sonstige Familiensache (dazu). c. Betr. Korrespondenz mit Versicherung/ Beihilfe: (a) Welches Gericht ist zuständig? Sonstige Familiensache (dazu). (b) Bestehen Ansprüche? Auf Geheimhaltung von Krankheiten: Ja (nach § 1353 BGB >Text, Art.2 GG), AG Karlsruhe DRsp 1997/5742 LS = NJWE-FER 1997,268. Wer über den Ehegatten mitversichert bzw. beihilfeberechtigt ist, kann auf Bevollmächtigung zur eigenständigen Abrechnung von eigenen Krankheitskosten klagen (§ 1353 I 2 BGB); dies gilt aber nicht für Krankheitskosten eines Kindes, OLG Hamm DRsp 2007/8656 = FamRZ 2007,1884. 2. Bei Klagen unter Eheleuten wegen Kfz-Versicherung: a. Zuständigkeit: Sonstige Familiensache nach § 266 I Nr.2 FamFG (dazu), AG Olpe FamRZ 2010,919. b. Ansprüche? (a) Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf E1: Grundlage sind §§ 1353 I (Text), [...]
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