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(>Missachtung des Anwaltszwangs generell) 1. Ist eine Vertretung beider Parteien durch 1 Anwalt zulässig? a. Grundsätze: Nein, vgl. Rahm/ Künkel I R.31 ff, Schlosser NJW 2002,1376. § 43a BRAO setzt einen unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Anwalt voraus, auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung, OLG Düsseldorf DRsp 2023//3104 = NZFam 2023,554 = NJW-RR 2023,762 = FamRZ 2023,1244. Eine vorprozessual gemeinsame Beratung ist aber nicht nach § 356 StGB strafbar, OLG Karlsruhe DRsp 2002/15430 = FamRZ 2003,638, und verstößt auch nicht ohne Weiteres gegen § 43a IV BRAO, AG Gifhorn FPR 2004,161. Der Anwalt hat aber auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer gemeinsamen Beratung hinzuweisen, BGH DRsp 2013/22796 = NJW 2013,3725 = FamRZ 2014,35, Viefhues FamExpress 2014,9, Börger FamRZ 2014,36. Erst wenn sich widerstreitende Interessen ergeben, verstößt eine Beratung beider Eheleute gegen § 43a BRAO, dann [...]
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