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(>Vertrauen auf rechtzeitige Übermittlung) 1. Grundsätze: Nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage stellen einen WE-Grund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern, BGH DRsp 2015/5398, BGH DRsp 2018/225 = FamRZ 2018,281. Wenn eine Funktionsstörung eines Computers vorgebracht wird, setzt Wiedereinsetzung voraus, dass ein Fehler glaubhaft gemacht wird, der weder vorhersehbar noch vermeidbar war; Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers, die Möglichkeit eines von ihm verschuldeten (ggf. durch Zeitdruck veranlassten) Bedienfehlers muss ausgeschlossen sein, BGH DRsp 2023/4809 = FamRZ 2023,879. Wenn infolge einer Computerstörung eine Übermittlung per beA (dazu) scheitert, ist außerdem glaubhaft zu machen, weshalb nicht von der Möglichkeit eineer fristwahrenden Übermittlung nach § 130d ZPO (dazu) Gebrauch gemacht werden konnte, BGH DRsp 2023/4809 = FamRZ 2023,879 [19]. 2. Speziell bei [...]
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