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(>Statthaft? / >Rechtzeitig? / >Neue FG-Verfahren) (>§ 236 ZPO im Kontext) 3. Nachholung / 4. Begründung des Antrags / 5. Glaubhaftmachung 1. Grundsätze: Erforderlich ist grds. ein Antrag (s.u.2), der zu begründen (>s.u.) und glaubhaft zu machen ist (>s.u.); ferner ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (>s.u.). Die Vorschriften gelten in Ehe- (dazu) und Familienstreitsachen (dazu) entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). In FG-Verfahren: >Dazu. 2. Wie ist Wiedereinsetzung geltend zu machen? (>Wo?) a. Ist ein Antrag erforderlich? Ein ausdrücklicher Antrag ist nur dann entbehrlich, wenn die versäumte Handlung innerhalb der WE-Frist nachgeholt wird (§ 236 II 2 2.HS ZPO >Text), BGH DRsp 1999/10621 = FamRZ 2001,829. Ein Antrag ist bei fristgerechter Nachholung dann nicht erforderlich, wenn die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung aktenkundig sind, BGH DRsp 2000/5242. WE von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen von [...]
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