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3. Wirkung auf die Begründungsfrist 1. Wirkung auf die Verjährung: Grds. tritt Hemmung ein (dazu). 2. Wirkung auf eine Klage-/ Rechtsmittelfrist: a. Wenn dann PKH/VKH bewilligt wird: (a) Grundsatz: Die Mitteilung der Bewilligung beseitigt das Hindernis (dazu) für die Fristwahrung und verkürzt die Frist für einen Wiedereinsetzungs-Antrag und für die Nachholung der ggf. versäumten Prozesshandlungen (dazu) auf 2 Wochen (wegen § 236 II 2 ZPO >Text), so dass der Anwalt zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, BGH DRsp 1999/6557 = FamRZ 1999,1498. Nach PKH-Bewilligung kommt Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung ursächlich geworden ist, BGH DRsp 2010/22226 = NJW 2011,230 = FamRZ 2011,289 /3. (b) Wann beginnt diese Frist? Eine Zustellung der PKH-Bewilligung ist nicht erforderlich, so dass die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (dazu) am Tag nach der Mitteilung an einen der bevollmächtigten Anwälte beginnt, OLG Köln 25 [...]
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