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(>Angaben zum Gegenstand) (>§ 253 ZPO im Kontext) 2.b. Anschriften / 2.c. Vertretungsverhältnisse 1. Bezeichnung des Gerichts: a. Gesetzeslage: "Die Klageschrift muss enthalten: 1. Die Bezeichnung .. des Gerichts .." (§ 253 II Nr.1 2.Alt. ZPO). Entsprechendes gilt beim Mahnantrag (§ 690 I Nr.2 ZPO >Text). b. Wie genau muss sie sein? Nur das Gericht als solches ist anzugeben, nicht der Spruchkörper, Zöller[30.] 253 ZPO R.9. c. Was ist bei mangelhafter Bezeichnung? Eine falsche Bezeichnung ist unschädlich, wenn die Eingabe zum zuständigen Gericht gelangt ist, Zöller[30.] 253 ZPO R.23. Ansonsten: Abgabe bzw. Verweisung (dazu). 2. Bezeichnung der Parteien: a. Gesetzeslage: (a) ZPO: "Die Klageschrift muss enthalten: 1. Die Bezeichnung der Parteien .." (§ 253 II Nr.1 1.Alt. ZPO). Entsprechendes gilt beim Mahnantrag (§ 690 I Nr.1 ZPO >Text). Über § 253 IV (Text) gilt auch § 130 Nr.1 (Text) ZPO, OLG Hamm DRsp 2013/7879 = FamRZ 2013,1998, BGH DRsp [...]
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