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(>Widersprüchlichkeit) (>§ 138 ZPO im Kontext) 2. Ausreichend bestritten? 1. Hat die angreifende Partei ausreichend behauptet? (>Schlüssig?) a. Ist der Vortrag wirksam eingeführt? Grds. nur durch einen Schriftsatz (oder mündlich im Termin), nicht nur als Anlage (dazu). b. Ausreichende Substanziierung? (a) Gesetzeslage: "Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben" (§ 138 I ZPO; ggf. i.V.m. § 113 I 2 FamFG >Text). (b) Bedeutung: Der Anwalt ist gehalten, für eine hinreichend konkrete Information durch seine Partei zu sorgen, Dölling NJW 2013,3121. Eine Beweiserhebung darf aber nur dann abgelehnt werden, wenn die Behauptung so ungenau ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt und deshalb rechtsmissbräuchlich ist, BGH DRsp 1995/6197 = NJW 1996,394, BGH DRsp 1996/144, BGH DRsp 1996/19487 = NJW [...]
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