Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur, soweit das deutsche Gericht befugt ist, verbindliche Regelungen zu treffen. Also nur unter folgenden Voraussetzungen: 1) Auf die Personen bezogen: a) Wenn der Antragsgegner im Inland wohnt oder b) Der Antragsgegner Deutscher ist. und 2) Auf das Objekt bezogen: Wenn sich das Regelungsobjekt im Inland befindet, bestehen keine Probleme. Soweit sich jedoch die Ehewohnung im Ausland befindet und der Vermieter Ausländer ist, können lediglich Nutzungsregelungen getroffen werden ohne Eingriff in Verträge und ohne Verfahrensbeteiligung des Vermieters. [...]