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(>Familiensache?) 1. Wonach richtet sich die internationale Zuständigkeit? a. Grundsätze: Gemäß der lex fori (dazu) entspricht sie der örtlichen Zuständigkeit, KG FamRZ 1974,198, Meyer-Götz/ Noltemeier FPR 2004,297. Die internationale Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, Rahm/ Künkel VIII R.704. b. Gelten vorrangige Regeln? Nein. Art.16 EuGVÜ ist nicht anwendbar, Finger FuR 2000,66. 2. Welches Gericht ist danach zuständig? a. Im Verbund: Örtlich zuständig ist das Gericht der Ehesache (§ 201 Nr.1 FamFG >dazu); für andere Gerichte besteht Abgabepflicht (§ 202 FamFG >dazu). Für die internationale Zuständigkeit des Ehegerichts gilt vorrangig die EG-VO 2201/2003 (dazu), ersatzweise § 98 FamFG (dazu). b. In isolierten Verfahren: Dann gilt § 201 Nr.2 bis Nr.4 FamFG (dazu). Aus einer danach bestehenden örtlichen Zuständigkeit ergibt sich auch die internationale Zuständigkeit (§ 105 FamFG >dazu), Koritz FPR 2010,572. [...]
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