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(>WH-Sachen / >Gewaltschutz / >Schutz im Ausland) 2. Anknüpfung von Eilsachen / 3. Falls ausländisches Sachrecht gilt 1. Wie ist generell anzuknüpfen? a. Gilt Art.17a EGBGB (Text)? (a) Gesetzeslage: (aa) Ab 29.1.2019: "Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften." (ab) Früher: "Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretens-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften". (b) Ist diese Regelung anwendbar? Nur soweit es geht um: (ba) inländische Ehewohnung bzw. Hausrat (die "Reform" zum 1.9.2009 ist rein terminologischer Natur). Nicht bei Belegenheit im Ausland, Koritz FPR 2010,573, Palandt[75.] 17a EGBGB R.4.. (bb) Nutzungsbefugnis? Das umfasst auch eine endgültige Zuweisung, Palandt[75.] 17a EGBGB R.3. [...]
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