Altes Recht 1. Was gilt im Beitrittsgebiet für neue Fälle? Die HausrVO sowie §§ 1361a und 1361b BGB sind durch den Einigungsvertrag übergeleitet worden, Rahm/ Künkel VIII R.733. Nach Art.234 § 1 EGBGB (Text) gilt jetzt überall das gesamte Familienrecht des BGB. Dies gilt letztlich auch für die HausrVO, Palandt[62.] 234 § 4 R.18. 2. Welches Recht ist ab 3.10.1990 für Hausrat anzuwenden? a. Für Hausrat, der ab dem 3.10.1990 erworben wurde: Hier gibt es keine Abweichung vom West-Recht (dazu). b. Für älteren Hausrat: (a) Bei Überleitung des Güterstands in die Zugewinngemeinschaft: Dann ist (wegen Art.234 § 4 IV EGBGB >Text) der Hausrat nach § 39 FGB-DDR auseinanderzusetzen (dazu); die HausrVO ist nur hinsichtlich der zum persönlichen Eigentum eines Gatten nach § 13 FGB-DDR gehörenden Gegenstände anwendbar, Rahm/ Künkel VIII R.733. (b) Anderenfalls: Nur §§ 39, 39a FGB-DDR gelten, Rahm/ Künkel VIII R.734. 3. Welches Recht gilt für die Ehewohnung? a. Wenn die [...]