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(>Ist der Abänderungsantrag begründet? / >Allgemeine Verfahrensfragen / >EG-VO 4/2009) 1. Was ist generell zu beachten? a. Welches Gericht ist international zuständig? Im Geltungsbereich der EG-VO 4/2009 gilt deren Art.8: >Dazu. Im Geltungsbereich (dazu) der EG-VO 44/2001 bzw. von EuGVÜ/LugÜ sind die dortigen Regelungen der internationalen Zuständigkeit (dazu) zu beachten, vgl. OLG Nürnberg DRsp 2005/3389 = NJW 2005,1054 = FamRZ 2005,1691. b. Wie wird verfahren? Für das Verfahren gilt die lex fori und damit § 238 FamFG (dazu) (323 ZPO >dazu), BGH DRsp 1996/14208 LS = FamRZ 1983,806 = NJW 1983,1976. Ob die Voraussetzungen der Abänderbarkeit dann aus § 238 FamFG (dazu) (323 ZPO >dazu) oder aus der nach dem Unterhaltsstatut berufenen Rechtsordnung zu entnehmen sind, wird offen gelassen, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. 2. Vorfrage: Ist der ausländische Titel hier wirksam? a. Weshalb kommt es darauf an? Die Abänderbarkeit eines Auslandstitels hängt von [...]
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