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Altes Recht: Art.18 ist ab 18.6.2011 aufgehoben (dazu). (-->Woraus ergibt sich das Statut? / -->Haager Protokoll 2007) 3. Auch Vorfragen? / 4. Erstattungsstatut (bei Sozialleistungen) 1. Wer kann unter welchen Voraussetzungen Unterhalt geltend machen? a. Gesetzeslage: "Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere, .." (Art.18 VI EGBGB). b. Wer ist danach zur Geltendmachung berechtigt? (a) Gesetzeslage: ".. 2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist .." (Art.18 VI Nr.2 1.Alt. EGBGB). (b) Bedeutung: Für die Klagebefugnis gilt das nach dem Unterhaltsstatut anzuwendende Recht (dazu). Gesetzliche Vertretung bzw. Prozessstandschaft (dazu) sind also als solche nicht als Vorfrage separat anzuknüpfen (dazu); aber wegen des Günstigkeitsprinzips bestehen keine über die lex fori hinausgehenden Anforderungen, Rahm/ Künkel VIII R.314. Die Frage der Prozessstandschaft richtet sich nach dem Unterhaltsstatut, AG [...]
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