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Altes Recht (-->Aktuelles Recht / -->EG-VO 1347/2000) 1. Wann galt außerdem das AVAG? a. Bei Titeln nach welchen Rechtsquellen? Zur Ausführung von: (e) EG-VO 1347/2000 ("Brüssel-II-VO"), 1 I Nr.2a) AVAG (bis 28.2.2005). 2. Welches Gericht war zuständig? c. Für Feststellungsverfahren nach Art.14 III EG-VO 1347/2000 (dazu): Es galt das AVAG, Art.22 IV EG-VO. Bei Ehe- und Sorgeentscheidungen war für die Feststellung der Anerkennung nach 51 AVAG ausschließlich örtlich zuständig das Familiengericht, in dessen Bezirk (Konzentration nach Anlage I der EG-VO am Sitz des OLG): (1) Wo der gewöhnliche Aufenthalt ist: (1a) Des Antragsgegners oder (1b) Des betroffenen Kindes, (2) Hilfsweise wo ein Feststellungsinteresse hervortritt, (3) Hilfsweise das AG Pankow-Weißensee. Daraus ergibt sich eine erweiterte Zuständigkeit für Verfahren, die das selbe Kind betreffen, 64a FGG. Richtervorbehalt 14 II RPflG. d. Für eine Vollstreckbarerklärung nach Art.21 ff EG-VO 1347/2000 [...]
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