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(>Vollstreckung generell) 1. Ist ein ausländischer Unterhalts-Titel hier zu vollstrecken? a. Unter welcher Voraussetzung? Der ausländische Titel muss nicht mehr ohne Weiteres zuvor in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden sein (dazu). b. Wie ist vorzugehen? (a) Bei Europäischen Vollstreckungstiteln (dazu): (aa) Grundsätze: Der Titel steht einem inländischen gleich (Art.20 I EG-VO 805/2004, § 1082 ZPO >Text). Aus dem Titel kann ohne besondere Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden, Strasser FPR 2007,454. G hat aber die Unterlagen nach Art.20 II EG-VO 805/2004 vorzulegen (§ 1083 ZPO >Text). (ab) Sind Einwendungen möglich? Der Schuldner kann nur in Ausnahmefällen widersprechen (Art.21 EG-VO 805/2004). Ggf. kann das Gericht auf Antrag die Vollstreckung beschränken oder aussetzen (Art.23 EG-VO 805/2004). Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 1084 >Text i.V.m. § 764 >Text ZPO). (ac) Kann S nach § 767 ZPO klagen (dazu)? Grds. ja; [...]
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