Altes Recht: Art.18 ist ab 18.6.2011 aufgehoben (dazu). (-->Prüfungsabfolge / -->Vor Scheidung / -->Haager Protokoll 2007) 2. Anknüpfung 1. Wann ist Art.18 IV EGBGB anwendbar? a. Nach welchen Entscheidungen? (a) Nach Scheidung der Ehe: (aa) Gesetzeslage: "Wenn eine Scheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist .." (Art.18 IV 1 EGBGB). (ab) Bedeutung: Nach inländischer oder nach anerkannter ausländischer Scheidung. Nach DDR-Scheidungen (dazu) gilt Art.18 IV EGBGB analog. (b) Nach gerichtlicher Trennung ausländischen Rechts (dazu): (ba) Gesetzeslage: "Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes .." (Art.18 IV 2 1.Alt. EGBGB). (bb) Bedeutung: Art.18 IV gilt wie nach Scheidung. Daher kann dann hier nur nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden, kein Trennungsunterhalt, vgl. Palandt[70.] 18 EGBGB R.12, OLG Hamm NJW-RR 1992,710. (c) Nach sonstiger Auflösung der Ehe: (ca) Gesetzeslage: "Dies gilt auch .. im Fall [...]