Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Altes Recht: Art.18 ist ab 18.6.2011 aufgehoben (dazu). (-->Prüfungsabfolge / -->Vor Scheidung / -->Haager Protokoll 2007) 2. Anknüpfung 1. Wann ist Art.18 IV EGBGB anwendbar? a. Nach welchen Entscheidungen? (a) Nach Scheidung der Ehe: (aa) Gesetzeslage: "Wenn eine Scheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist .." (Art.18 IV 1 EGBGB). (ab) Bedeutung: Nach inländischer oder nach anerkannter ausländischer Scheidung. Nach DDR-Scheidungen (dazu) gilt Art.18 IV EGBGB analog. (b) Nach gerichtlicher Trennung ausländischen Rechts (dazu): (ba) Gesetzeslage: "Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes .." (Art.18 IV 2 1.Alt. EGBGB). (bb) Bedeutung: Art.18 IV gilt wie nach Scheidung. Daher kann dann hier nur nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden, kein Trennungsunterhalt, vgl. Palandt[70.] 18 EGBGB R.12, OLG Hamm NJW-RR 1992,710. (c) Nach sonstiger Auflösung der Ehe: (ca) Gesetzeslage: "Dies gilt auch .. im Fall [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen