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Altes Recht: Art.18 ist ab 18.6.2011 aufgehoben (dazu). (>Prüfungsabfolge) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat" (Art.18 V EGBGB). b. Steht das HUÜ entgegen (dazu)? Art.18 V EGBGB wird nicht (nach Art.3 II EGBGB) durch das HUÜ verdrängt (da die BRD einen Vorbehalt zu Art.15 HUÜ erklärt hat), OLG München FamRZ 1998,503 = DRsp 1999/1348, OLG Bremen NJW-RR 1999,513 = FamRZ 1999,1429 LS = DRsp 1999/4708. c. Steht das Haager Protokoll entgegen (dazu)? Ab Inkrafttreten ja. Ein Vorbehalt wäre nicht mehr zulässig (Art.27). 2. Kommt Art.18 V EGBGB in Betracht? a. Wann ist danach deutsches Recht anzuwenden? 1) Nur wenn beide Parteien Deutsche sind (dazu); oder gleich gestellt (dazu), OLG Hamm FamRZ 2001,918 = DRsp 2002/6146. 2) Nur wenn S seinen gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) im Inland hat. 3) Nur wenn keine [...]
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