Altes Recht: Art.18 ist ab 18.6.2011 aufgehoben (dazu). (-->Was gilt vorrangig? / -->Welche Fragen werden umfasst vom Unterhaltsstatut?) 1. Nach (der Hilfs-Anknüpfung gemäß) Art.18 I 1 EGBGB: a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden" (Art.18 I 1 EGBGB). (b) Bedeutung: Maßgeblich ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt von G (dazu). Die Norm entspricht Art.4 HUÜ, BGH FamRZ 2001,412 = DRsp 2001/931. Zu beachten ist ein Vorbehalt der Türkei (dazu). b. Welches Recht gilt also? (a) Auf wen kommt es an? Maßgebend ist nur das für den Gläubiger selbst anwendbare Sachrecht; beim Kindesunterhalt kommt es daher auf den Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters nicht an. (b) Sind Weiterverweisungen zu prüfen (dazu)? Nein; es handelt sich um eine reine Sachnormen-Verweisung (Art.3a I EGBGB >Text), Rahm/ Künkel VIII R.304. c. Ist [...]