(>Wenn G im Ausland ist) 1. Welchen Bedarf hat dann G? Ein im Inland lebendes minderjähriges Kind leitet seinen Bedarf vom Barunterhaltsschuldner ab (dazu), ohne dass es auf dessen Auslandswohnsitz ankommt; das Auslandseinkommen ist lediglich an die verschiedene Kaufkraft anzupassen, OLG Oldenburg DRsp 2012/22706 = FamRZ 2013,891. Wenn sich der Bedarf des Kindes vom Einkommen von S ableitet (dazu), ist dessen (im Ausland erzieltes) Einkommen entsprechend der Kaufkraft umzurechnen und danach der Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle (dazu) zu ermitteln, OLG Karlsruhe DRsp 2016/13893 = FamRZ 2017,282. Die Bedürftigkeit von G bestimmt sich nach den inländischen Verhältnissen, OLG Hamm DRsp 2017/12026. 2. Wovon ist dann für die Leistungsfähigkeit von S auszugehen? Die Leistungsfähigkeit von S hängt davon ab, wie hoch sein Einkommen umgerechnet in Euro wäre. Das Einkommen von S ist je nach den dortigen Lebenshaltungskosten herauf- oder herabzusetzen, AG Frankfurt FamRZ [...]