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1. Rechtsgrundlagen: a. UN-Übereinkommen vom 20.6.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (dazu vgl. BGBl.1959 II 149, BGBl.1971 II 105, BGBl.2004 II 1439). b. Haager Konvention vom 23.11.2007 (vgl. Andrae FPR 2008,196, Janzen FPR 2008,218, Martiny FamRZ 2008,1689): Sie ist für Deutschland praktisch ohne Bedeutung wegen Nachrangs gegenüber der EG-VO 4/2009. Anderes gilt für das Haager Protokoll vom gleichen Tag (zum Sachrecht >dazu). c. EU-Unterhalts-VO 4/2009 (Text): >Dazu. d. AUG 2011 (Text): Das Auslandsunterhaltsgesetz dient auch zur Ausführung des UN-Übereinkommens (§ 1 I 1 Nr.2 c) AUG >dazu). Für die Anerkennung und Vollstreckung gelten die §§ 57 ff AUG (dazu). 2. UN-Übereinkommen: a. Kommt das Übereinkommen in Betracht? (a) Bei welchen Parteien? Nur wenn G in einem Vertragsstaat (s.u.2.) seinen tatsächlichen Aufenthalt hat und S einen Gerichtsstand in einem anderen Vertragsstaat hat, Rahm/ Künkel VIII R.223, Katsanou FPR [...]
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