Altes Recht. Ab 18.6.2011 gilt grds. das >AUG 2011. Das AUG 1986 gilt nur noch für bestimmte Verfahren, die am 18.6.2011 bereits anhängig waren (§§ 77 II AUG 2011 >Text). Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom 19.12.1986 = AUG (BGBl.1986 I 2563); dazu Bach FamRZ 1996,1250, Wicke FPR 2006,240 1. Wann kommt das AUG in Betracht? a. Bei welchem Parteien? Für beide Parteien ist der gewöhnliche Aufenthalt (dazu) in einem Anwendungsland (s.u.2.) maßgebend, Rahm/ Künkel VIII R.223. b. Für welche Gegenstände? Für den Rechtshilfeverkehr, für Hilfe bei Erkenntnisverfahren, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung wegen Unterhalt auf gesetzlicher Basis, Rahm/ Künkel VIII R.224 f. Auch für eine vorbereitende Klage auf Feststellung der Vaterschaft, OLG Hamburg DRsp 2002/15420 = FamRZ 2003,318. 2. Gegenüber welchen Ländern? >Liste 3. Fragen zur Anwendung: a. Welchen Rang hat das Abkommen? Die Regelungen sind nicht [...]