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(>Deutsche Normen) Wenn es im berufenen Auslandsrecht keine Anspruchsgrundlage für ein Auskunftsbegehren gibt: Ist dann eine fiktive Auskunftsnorm anzuwenden? 1. Besteht hier ein Anspruch auf Auskunft? a. Wenn nur Amtsermittlung vorgesehen ist: Soweit ausländisches Sachrecht anzuwenden ist und dieses an Stelle eines Auskunftsanspruchs die Amtsermittlung vorsieht, ist ein Anspruch nach §§ 1580, 1605 BGB (dazu) analog einzuräumen, OLG Karlsruhe FamRZ 1995,738. Das Auslandsrecht ist zu ergänzen im Hinblick auf den hiesigen Beibringungsgrundsatz, Rahm/ Künkel VIII R.103, BGH DRsp 1993/540, OLG Hamm DRsp 1994/10412 LS = FamRZ 1993,69. Diese Anpassung darf nicht weiter gehen als die ausländische Amtsermittlung (da nur ein Normenmangel ausgeglichen werden soll), Gutachten Odendahl AG Köln 311 F 289/07. b. Wenn gar nichts vorgesehen ist: Wenn das nach dem Unterhaltsstatut berufene Recht für Abänderungsklagen keinen Auskunftsanspruch und auch keine Amtsermittlung kennt, liegt [...]
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