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Begründetheit einer Abänderungsklage gegen ausländische Titel

(Int/117)
Autor: Brückel

(>Zulässigkeit einer Abänderung ausländischer Titel /  >Abänderung nach EG-VO 4/2009)

Ist die ausländische Entscheidung in der Sache abzuändern?

-Grundsätze:

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abänderbarkeit aus § 238 FamFG (dazu) (323 ZPO >dazu) oder aus der nach dem Unterhaltsstatut aktuell berufenen Rechtsordnung (dazu) zu entnehmen sind, bleibt offen, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. Jedenfalls gilt hier nicht das Abänderungsrecht des Urteilsstaats, OLG Köln DRsp 2005/13996 LS = FamRZ 2005,534, BGH DRsp 2015/1529 = NJW 2015,694 = FamRZ 2015,479 [22].

Das im abzuändernden Titel angewendete Sachrecht ist nicht austauschbar; wenn ein unzutreffendes Unterhaltsstatut angewendet wurde, ist das nicht korrigierbar, BGH DRsp 2012/743 = NJW 2012,384 = FamRZ 2012,281 [15]; a.A.: das auf eine Abänderung anzuwendende Sachrecht ergibt sich wie bei Ersttitulierung wandelbar aus dem HUP 2007 (dazu) Dimmler/ Bißmaier FPR 2013,13. Das angewendete Sachrecht ist nur dann austauschbar, wenn sich das Unterhaltsstatut geändert hat (nach HUP), BGH DRsp 2015/1529 = NJW 2015,694 = FamRZ 2015,479 [25], OLG Bremen DRsp 2016/17539 = FamRZ 2017,614, OLG Hamm DRsp 2017/9104 = FamRZ 2018,29 = NJW 2018,404.

-Aktivlegitimation / Verfahrensführungsbefugnis für Abänderung?  

-Nur Höhe oder auch Grund abänderbar?  

-Präklusionen?

-Abänderung der ausgeurteilten Währung?

Kann die Abänderung gestützt werden auf:

-Kaufkraftveränderung?

-Einkommensänderung?