1. Ist die Inflation ein Abänderungsgrund? a. Ist sie nach dem anzuwendenden Sachrecht erheblich? Das wird für polnisches Recht bejaht, KG DRsp 1994/7667 LS = FamRZ 1994,759, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. b. Was muss vorgetragen werden? Ein pauschaler Hinweis auf Inflation (Polen) genügt nicht, OLG Hamm DRsp 1999/9734 = FamRZ 1999,794. Ein Hinweis auf "galoppierende Inflation" reicht immerhin für eine Umdeutung von der Leistungs- in eine Abänderungsklage, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. 2. Wie wird dann der Anpassungsbedarf berechnet? Festzustellen ist, welchen Betrag G im Zeitpunkt der Zustellung der Abänderungsklage (wegen § 238 III FamFG >dazu) (323 III ZPO >dazu) benötigt, um seinen Barunterhaltsbedarf in gleicher Weise zu decken wie bei Eintritt der Rechtskraft des Ersttitels mit dem dort zugesprochenen Betrag; dazu sind die Verbrauchergeld-Paritäten (dazu) zu vergleichen (Beispiel: 1988 hatten 1 Mio. Zloty einen Wert von DM 12.018, 1990 nur [...]