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Umstritten ist, ob im Abänderungsverfahren nur die Höhe des im Ausland zugesprochenen Unterhalts verändert werden oder der Anspruch ggf. auch dem Grunde nach aberkannt werden darf, ferner ob das bei Titulierung angewandte Sachrecht austauschbar ist: a) Nur eine Anpassung ist zulässig, das Sachrecht ist nicht austauschbar: aa) Die lex fori gilt: § 238 FamFG (dazu) (323 ZPO) geht vor: in jedem Fall ist nur eine Anpassung möglich, aber offen bleibt, ob dies auch bei Statutenwechsel (dazu) gilt; ein Irrtum hinsichtlich des angewandten Sachrechts ist nicht korrigierbar, BGH DRsp 1996/14208 LS = FamRZ 1983,806 = NJW 1983,1976. Das im abzuändernden Titel angewandte Sachrecht bleibt maßgeblich, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. ab) Die lex causae gilt: Bei Abänderung bleibt das Sachrecht des Ursprungstitels anzuwenden, ein Wechsel des Unterhaltsstatuts findet also keinesfalls statt; daher ist nur eine Anpassung möglich, KG DRsp 1994/7667 LS = FamRZ 1994,759. b) Es ist neu [...]
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