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(>HKiEntÜ) Sonderregeln nach der EG-VO 2201/2003 (dazu / >Text): 1. Wann ist die EG-VO hierzu anwendbar? Wenn es sich um eine Umgangsregelung handelt, die in einem ab dem 1.3.2005 eingeleiteten Verfahren (Art.72 EG-VO 2201/2003 >Text) erlassen wird bzw. wurde und die den Umgang mit einem Kind betrifft, das sich in einem anderen Mitgliedstaat (dazu) aufhält (außer Dänemark, Art.2 Nr.3 EG-VO 2201/2003 >Text). 2. Welche Besonderheiten gelten dann? a. Internationale Zuständigkeit: >Dazu, AG Leverkusen FamRZ 2007,672 LS. b. Wenn das Kind schon im Verfahren in einem anderen Land wohnt: (a) Bescheinigung: (aa) Wann kommt sie in Betracht? Bei bestehendem Auslandsbezug stellt der Richter des erkennenden Gerichts mit der Entscheidung von Amts wegen eine Bescheinigung nach Anhang III zur EG-VO aus (Art.41 III 1 EG-VO 2201/2003 >Text, § 48 II IntFamRVG >Text). (ab) Unter welcher Voraussetzung? Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn i.S.v. Art.41 II EG-VO [...]
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