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1. Nach der EG-VO 2201/2003 (dazu): a. Ins Ausland: Eine Mitteilung an Heimatbehörden ist nur bei Ablehnung (dazu) eines Antrags auf Rückführung eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) vorgeschrieben (Art.11 VI EG-VO 2201/2003 >Text). Dann ist der zentralen Behörde eine Abschrift zu übersenden (§ 39 IntFamRVG >Text). b. Bescheinigungen: (a) Grundsätze: Auf Antrag stellt die Geschäftsstelle bei Entscheidungen in Ehesachen oder über die elterliche Verantwortung eine Bescheinigung nach Art.39 EG-VO 2201/2003 (Text) gemäß dem dortigen Anhang II (Text) aus (§ 48 I IntFamRVG >Text). (b) Bescheinigung zum Umgang (>Dazu): Dafür wäre der Richter zuständig (Art.41 EG-VO 2201/2003 >Text i.V.m. dortigen Anhang III >Text i.V.m. § 48 II IntFamRVG >Text). (c) Kosten: Gerichtsgebühr nach 1711 KV-FamGKG (Text). Für den Anwalt gehört das Verfahren zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr.9 RVG >Text), so dass keine neuen Gebühren anfallen (§ 15 II [...]
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