Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Besteht noch Sorgeeignung? / >Sonstige Umgangsregelungen) 2. Bei vollendeter Entziehung 1. Was kann vorbeugend veranlasst werden? a. Gerichtliche Anordnungen: (a) Verbot der Ausreise aus den Staaten des Schengener Abkommens (>Grundlage). Ggf. besteht bei Verhinderung der Ausreise auf Betreiben des anderen Elternteils ein Regressanspruch gegen die Bundesrepublik entsprechend § 51 BPolG, OLG Frankfurt DRsp 2018/15351 = FamRZ 2018,1842. (b) Ggf. Hinterlegung von Reisepass pp. (dazu). (c) Androhung: Ordnungsmittel (dazu). (d) Rechtshilfeersuchen als begleitende Maßnahme (einstweilige Anordnung): Ersuchen an alle Grenzpolizeibehörden um Amtshilfe zur Verhinderung der unbefugten Ausreise des Kindes aus der BRD und den anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens (Ausschreibung im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL bzw. SIS), sofern nicht die Begleitperson des Kindes durch einen Gerichtsbeschluss neueren Datums nachweisen kann, dass sie Inhaberin des [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen