(>Besteht noch Sorgeeignung? / >Sonstige Umgangsregelungen) 2. Bei vollendeter Entziehung 1. Was kann vorbeugend veranlasst werden? a. Gerichtliche Anordnungen: (a) Verbot der Ausreise aus den Staaten des Schengener Abkommens (>Grundlage). Ggf. besteht bei Verhinderung der Ausreise auf Betreiben des anderen Elternteils ein Regressanspruch gegen die Bundesrepublik entsprechend § 51 BPolG, OLG Frankfurt DRsp 2018/15351 = FamRZ 2018,1842. (b) Ggf. Hinterlegung von Reisepass pp. (dazu). (c) Androhung: Ordnungsmittel (dazu). (d) Rechtshilfeersuchen als begleitende Maßnahme (einstweilige Anordnung): Ersuchen an alle Grenzpolizeibehörden um Amtshilfe zur Verhinderung der unbefugten Ausreise des Kindes aus der BRD und den anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens (Ausschreibung im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL bzw. SIS), sofern nicht die Begleitperson des Kindes durch einen Gerichtsbeschluss neueren Datums nachweisen kann, dass sie Inhaberin des [...]