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(>Widerrechtlichkeit) 3. Rechtsbehelfe? 1. Welche Bedeutung hat die Bescheinigung? a. Kann sie verlangt werden? Die Behörden (des Aufenthaltsstaats) verlangen, dass der Antragsteller eine Bescheinigung der Behörden des Herkunftsstaats über die Widerrechtlichkeit der Entführung vorlegt (Art.15 S.1 HKiEntÜ >Text). Die Bescheinigung ist wegen des Beschleunigungsgebots keine Entscheidungsvoraussetzung, Pietsch FamRZ 2009,1730. b. Wenn sie erteilt wurde: (a) Ist die Bescheinigung für den konkreten Fall erheblich? Nur wenn sich die Bescheinigung auf die Sorge im Zeitpunkt der Entführung bzw. Zurückhaltung bezieht, nicht auf eine spätere Änderung der Sorge, OLG Stuttgart DRsp 2002/6295 = FamRZ 2001,645. Nur wenn sie sich erkennbar mit den Problemen des konkreten Falls befasst hat, OLG Karlsruhe DRsp 2006/26372 = FamRZ 2006,1699. (b) Falls ja: Die Widerrechtlichkeit (dazu) der Entführung ist anzunehmen, wenn sie von Gerichten des Herkunftsstaats bescheinigt ist, KG DRsp [...]
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