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(>Weitere Verfahrensfragen) 4. Funktionelle Zuständigkeit 1. Familiengericht? a. Antrag auf Rückführung ins Ausland: Ja (§ 23b I 2 Nr.11 GVG). b. Rückführung aus dem Ausland: Das zuständige Gericht ist das Familiengericht (§§ 10 ff IntFamRVG >Text). 2. International zuständig? Die EG-VO 2201/2003 (Text) ist grds. vorrangig zu prüfen (dazu). Bei Anwendbarkeit gelten die dortigen Regeln: >Dazu. Ansonsten ergibt sich aus Art.12 I HKÜ (Text) die internationale Zuständigkeit der Behörden und Gerichte des Vertragsstaats (dazu), in dem sich das Kind befindet, OLG Stuttgart DRsp 2022/8991. 3. Örtlich zuständig? a. Wer ist grds. zuständig? (a) In Verfahren nach dem HKiEntÜ: (aa) Bei der Bescheinigung der Widerrechtlichkeit: >Dazu. (ab) Ansonsten: Zuständig ist das Familiengericht des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt des Eingang des Antrags bei der zentralen Behörde (dazu), hilfsweise (bei unbekanntem Aufenthalt, OLG Koblenz DRsp 1998/16717 = [...]
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