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(Nach der >EG-VO 2201/2003 gibt es zum Umgangsverfahren >Sonderregeln) (>Art.21 HKiEntÜ im Kontext) 1. Gilt das HKiEntÜ auch für den Umgang? a. Besteht ein Antragsrecht? Wenn der persönliche Umgang (Art.5 b) HKiEntÜ >Text) mit dem entführten Kind begehrt wird, gelten die Vorschriften über die Rückführung entsprechend (Art.21 >Text und Art.1 b) >Text HKiEntÜ). Das betrifft aber nur das Umgangsrecht der Eltern, vgl. Limbrock FamRZ 1999,1631. Auch eine erstmalige Umgangsregelung kann angestrebt werden, Rahm/ Künkel IIIB R.1387. b. Begründet das HKiEntÜ einen Anspruch auf Umgangsgewährung? Das HKiEntÜ enthält keine konkrete Sachregelung zum Umgang, OLG Bamberg DRsp 1999/962 = FamRZ 1999,951. Der nicht zur Sorge berechtigte Elternteil muss eine Erschwerung des Umgangs hinnehmen, Rahm/ Künkel VIII R.590. Eine Verletzung nur des Umgangsrechts begründet nicht die Widerrechtlichkeit nach Art.3 HKiEntÜ (dazu), rechtfertigt also nicht die Rückführung, OLG [...]
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