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Das Übereinkommen gilt nach Art.4 HKiEntÜ (Text) - ggf. i.V.m. Art.11 EG-VO 2201/2003 (Text) - nur für Kinder, die: 1) Unter 16 Jahren alt sind: Maßgeblich ist nicht das Alter im Zeitpunkt der Entführung, sondern zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung, Bach FamRZ 1997,1051 Fn.5. Die Altersgrenze gilt auch im Anwendungsbereich der EG-VO 2201/2003 (Text), Rieck NJW 2008,183. 2) In einem Vertragsstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten unmittelbar vor der Sorge- oder Umgangsverletzung, vgl. AG Saarbrücken FamRZ 2002,45: a) In einem Vertragsstaat (dazu): Ein Beitritt des Herkunftslands zum HKiEntÜ erst nach der Entführung genügt für den konkreten Fall nicht, Rahm/ Künkel IIIB R.1368. b) Bestand dort ein gewöhnlicher Aufenthalt? >Dazu. [...]
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