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3. Welche Sachvorschriften enthält es? 1. Verhältnis zum HKiEntÜ: a. EuSorgÜ: "Europäisches Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses" (BGBl.1990 II 220). b. Um welchen Gegenstand geht es? Anders als beim HKiEntÜ muss bereits eine ausländische Entscheidung zu Sorge oder Umgang vorliegen (Art.1 d) EuSorgÜ), die dann im Ausland anzuerkennen bzw. für vollstreckbar zu erklären ist (Art.7 EuSorgÜ), Weber NJW 2000,268. c. Welches Abkommen ist vorrangig? Unter den Vertragsstaaten des HKiEntÜ (dazu) ist für die Rückgabe eines Kindes das EuSorgÜ grds. nachrangig; Vorrang besteht aber dann, wenn der Antragsteller sich auf das EuSorgÜ stützt (Art.19 EuSorgÜ i.V.m. § 37 IntFamRVG >Text) (12 SorgeRÜbkAG), OLG Koblenz DRsp 1998/16717 = FamRZ 1998,966, OLG Karlsruhe FamRZ 1999,946. Vorrangig ist ferner ab 1.8.2022 die EU-VO 2019/1111 [...]
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