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(>Verfahren bis zur Entscheidung / >Altes Recht) 2. Abänderung/ Rechtsmittel / 3. Vollstreckung 1. Wie ist zu entscheiden? a. Bei einem Antrag nach dem HKiEntÜ (ggf. mit Sonderregeln nach EG-VO 2201/2003: >s.u.): (Bei einem Antrag nach EuSorgÜ: >s.u.) (a) Wie wird im Aufenthaltsstaat über die Rückführung entschieden? (aa) Was ist generell zu prüfen? Ob das HKiEntÜ anwendbar ist (dazu) und eine Entführung vorliegt (dazu), die widerrechtlich ist (dazu). (ab) Bei verspätetem Antrag (dazu): Jetzt ist auch das "Einleben" zu prüfen. (ac) Wenn der Antrag fristgerecht + begründet ist: Was ist auszusprechen? Nach Art.12 I HKiEntÜ (Text) ist die "sofortige Rückgabe" anzuordnen, sofern nicht Hindernisse nach Art.13 HKiEntÜ (dazu) oder Art.20 HKiEntÜ (dazu) vorliegen; Muster vgl. Rahm/ Künkel IIIB R.1438. Diese Hindernisse sind zu prüfen, die Rückführung darf nicht automatisch angeordnet werden, EuGHMR FamRZ 2011,1482. Korrekterweise müsste [...]
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