Einzelne Regelungen nach HKiEntÜ bzw. EG-VO 2201/2003:
Grundlagen:
-Wo gültig? Bei Entführungen zwischen Vertragsstaaten des HKiEntÜ (dazu) bzw.
zwischen den Mitgliedsstaaten der EG (dazu) (ohne Dänemark).
-Verfassungsgemäß? Dies wurde für Artt. 3, 12, 13 Ib und 14 HKiEntÜ bejaht, BVerfG
DRsp 1996/29990 = FamRZ 1996,1267 = NJW 1996,3145.
Was ist in der Sache zu prüfen?
-Ist sie widerrechtlich (d.h. liegt eine Sorgeverletzung vor?)
(>Auch bei Umgangsverletzung?)
-Ist das Kindeswohl zu prüfen vor Rückführung?
-Steht der ordre public entgegen?
Eine Rückführung kann abgelehnt werden, wenn Grundwerte über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden (Art.20 HKiEntÜ >Text); in Fällen nach EG-VO 2201/2003 (dazu) nicht anwendbar, Solomon FamRZ 2004,1417.
Wie ist bei Rückführungsanträgen zu verfahren?