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Einzelne Regelungen nach HKiEntÜ bzw. EG-VO 2201/2003:                  

(Int/143)
Autor: Brückel

Grundlagen:

-Wo gültig? Bei Entführungen zwischen Vertragsstaaten des HKiEntÜ (dazu) bzw.

zwischen den Mitgliedsstaaten der EG (dazu) (ohne Dänemark).

-Verfassungsgemäß? Dies wurde für Artt. 3, 12, 13 Ib und 14 HKiEntÜ bejaht, BVerfG

DRsp 1996/29990 = FamRZ 1996,1267 = NJW 1996,3145.

Was ist in der Sache zu prüfen?

-Liegt eine "Entführung" vor?

-Ist sie widerrechtlich (d.h. liegt eine Sorgeverletzung vor?)  

(>Auch bei Umgangsverletzung?)

-Ist das Kindeswohl zu prüfen vor Rückführung?  

-Steht der ordre public entgegen?

Eine Rückführung kann abgelehnt werden, wenn Grundwerte über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden (Art.20 HKiEntÜ >Text); in Fällen nach EG-VO 2201/2003 (dazu) nicht anwendbar, Solomon FamRZ 2004,1417.

Wie ist bei Rückführungsanträgen zu verfahren?

-Zentrale Behörde

-Antrag

-Antragsfrist

-Gerichtliche Zuständigkeit

-Konkurrenz / Kollision verschiedener Verfahren  

-Verfahrensregeln  

-Entscheidung

-Abänderung, Rechtsbehelfe

-Vollstreckung

-Widerrechtlichkeitsbescheinigung