(Stehen ausländische >Rechtshängigkeit oder >Rechtskraft hiesigen Verfahren entgegen?) Sind Entscheidungen anzuerkennen und vollstreckbar? 2. Nach § 16a FGG zu beachten? / 3. Ist Abänderung/ Feststellung möglich? 1. Gelten vorrangige Regeln? a. Ab 1.8.2022 gilt vorrangig die EU-VO 2019/1111 (>Dazu). b. Wenn bereits ein Verfahren nach dem HKiEntÜ anhängig ist (dazu): Nach einer Anzeige der Widerrechtlichkeit i.S.v. Art.3 HKiEntÜ (Text) besteht grds. im Aufenthaltsstaat ein Verfahrenshindernis zugunsten einer Sorgeentscheidung im Herkunftsstaat (dazu). c. Bei Verfahren nach der EG-VO 2201/2003 ("Brüssel-IIa-VO" >dazu / >Text): (a) Was ist bei doppelter Rechtshängigkeit? Das später angerufene Gericht hat sein Verfahren bis zur Klärung auszusetzen und sich ggf. für unzuständig zu erklären (dazu) (Art.19 EG-VO 2201/2003 >Text). Ausländische Rechtshängigkeit ist daher vorerst kein Grund, VKH für einen hier gestellten Antrag zu verweigern, OLG [...]