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1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" (Art.21 EGBGB). b. Wofür gilt Art.21 EGBGB? Für die Frage, ob ein Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern vorliegt und was es beinhaltet (elterliche Sorge); die Vorfrage der Abstammung (dazu) ist dagegen selbständig anzuknüpfen, Palandt[75.] 21 EGBGB R.4 f. Art.21 EGBGB ist anzuwenden, wenn deutsche Gerichte nach einer EG-VO international zuständig sind, OLG Hamm DRsp 2011/11646 = FamRZ 2010,2083. Vorrangig ist jetzt Art.15 KSÜ (Text), KG DRsp 2015/5058. Dieser Vorrang gilt aber nicht für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, BGH DRsp 2016/14552 = FamRZ 2016,1747. c. Kann Art.21 EGBGB sonst noch anwendbar sein? Allenfalls dann (die EG-VOen sind hier unerheblich, da sie nicht das Sachrecht regeln), wenn: (a) Ein Minderjähriger, der jedoch nach Heimatrecht [...]
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